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Satzung - Neue Leipziger Chopin-Gesellschaft e.V.

Satzung

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Neue Leipziger Chopin-Gesellschaft e.V.
Er ist in das Vereinsregister Leipzig eingetragen.
Sitz des Vereins ist Leipzig.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgaben

Das Anliegen des Vereins besteht in der Pflege der Musik Fryderyk Chopins. Dabei werden

sein musikalisches und geistiges Umfeld sowie die Werke seiner musikalischen Vorbilder, 

Zeitgenossen und Erben mit einbezogen. Der Verein organisiert allein oder mit anderen 

Interessenten Klavier- und Kammermusikabende, Wort-Musik-Programme, Vorträge u.a. 

unter Wahrung der Gemeinnützigkeit. Der Verein veranstaltet die Internationalen Leipziger 

Chopin-Tage und ist mitverantwortlich für den Chopin-Konzertzyklus im Polnischen Institut 

Leipzig. Der Verein unterhält Beziehungen zu vergleichbaren Vereinen, Organisationen sowie

künstlerischen Ausbildungsstätten des In- und Auslandes, mit dem Ziel, Künstler, Ideen und 

Projekte auszutauschen. Kontakte zur Internationalen Föderation der Chopin-Gesellschaften 

in Warschau werden aufgenommen. Der Verein fördert junge Künstler.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 

Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder 

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, 

die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen 

begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen sein.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt und bedarf der 

Zustimmung des Vorstandes. 

Die Ablehnung einer Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandmitglied; sie ist nur am Ende 

eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.

c) durch den Ausschluss aus dem Verein.

Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch 

Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Mitglied, das 

ausgeschlossen worden ist, kann die Mitgliederversammlung anrufen. 

Die Mitgliederversammlung kann den Vorstandsbeschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln 

der anwesenden Stimmen abändern.

§ 5

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins: Der Vorstand, die Mitgliederversammlung.

§ 6

Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1., 2. ,3. und 4. Vorsitzenden, dem Schatzmeister 

und dem Mediensprecher.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist 

einzeln vertretungsberechtigt.

Mit Wirkung im Innenverhältnis ergeht die Weisung an den Vorstand, dass

a) der Verein in der Regel nur durch den 1. Vorsitzenden zu vertreten ist und

b) im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden die anderen Mitglieder des Vorstandes zur 

Vertretung berufen sind und zwar in folgender Reihenfolge: 2. Vorsitzender, 3. Vorsitzender, 

4. Vorsitzender, Schatzmeister, Mediensprecher.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 

zwei Jahren gewählt. 

Die Amtszeit des 1. Vorsitzenden beträgt maximal zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden, 

d.h. vier Jahre. Nach zweijähriger Amtspause als 1. Vorsitzender kann er sich wieder der 

Wahl zum 1. Vorsitzenden stellen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode 

aus, wählt der Vorstand ein neues Mitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 

Auf dieser Mitgliederversammlung wird dieses oder ein anderes Mitglied in den Vorstand gewählt.

§ 7

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt alljährlich zusammen und ist zwei Wochen vorher (Poststempel) 

durch den 1. Vorsitzenden schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen, wenn

a) das Vereinsinteresse es erfordert,

b) mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks 

und der Gründe fordern.

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

Folgende Kompetenzen fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:

1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächste 

  Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes

2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins

5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages 

    sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

§ 8

Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Der Leiter der Mitgliederversammlung ist einer der vier Vorsitzendenden des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 

zehn Vereinsmitglieder anwesend sind.

Ein schriftlich gestellter Antrag auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung gilt als 

angenommen, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder ihm zustimmen.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich 

erfolgen, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur 

Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen

Stimmen erforderlich. Eine Stimme kann im Falle der Abwesenheit delegiert werden.

Für Wahlen gilt:

Hat im ersten Durchgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen 

erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten 

Stimmenzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein 

Protokollaufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu 

unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, 

die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen 

Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 9

Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist in der Beitragsordnung festgeschrieben.

Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung jährlich auf Vorschlag des 

Vorstandes beschlossen.

§ 10

Finanzen

Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:

Mitgliedsbeiträgen der Mitglieder des Vereins, § 9

Spenden, Sponsoring, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen.

§ 11

Existenz und Auflösung

Die Existenz der Neuen Leipziger Chopin-Gesellschaft e.V. ist unbefristet.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung 

beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die erneute 

Einberufung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der 

erschienen Mitglieder beschließen. Zur Auflösung ist in jedem Falle eine qualifizierte Mehrheit 

von drei Viertel der anwesenden Stimmen notwendig.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen 

des Vereins an die Stadt Leipzig, die das unmittelbar und ausschließlich zur Förderung

einer Klaviermusik-Reihe zu verwenden hat.

§ 12

Schlußbestimmung

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 5.2.1992 beschlossen.

Die Satzung tritt am 5.2.1992 in Kraft.

Anlage 1: Beitragsordnung

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages liegt im Ermessen des Einzelnen und beträgt jährlich bei

natürlichen Personen mindestens 35 EUR bei juristischen Personen mindestens 100 EUR.

Bei Rentnern und Studenten beträgt die Höhe des Mitgliedsbeitrages mindestens 20 EUR.

Beitragsminderung kann auf Antrag an den Vorstand gewährt werden.

Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge hat bis zum 31.03. des Kalenderjahres zu erfolgen.

Die Anschrift ist:

Neue Leipziger Chopin-Gesellschaft e.V.

Karl-Marx-Str. 61

04158 Leipzig


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