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Satzung
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§ 1
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Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein trägt den Namen Neue Leipziger Chopin-Gesellschaft e.V.
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Er ist in das Vereinsregister Leipzig eingetragen.
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Sitz des Vereins ist Leipzig.
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
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Zweck und Aufgaben
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Das Anliegen des Vereins besteht in der Pflege der Musik Fryderyk Chopins. Dabei werden sein musikalisches und geistiges Umfeld sowie die Werke seiner musikalischen Vorbilder, Zeitgenossen und Erben mit einbezogen.
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Der Verein organisiert allein oder mit anderen Interessenten Klavier- und Kammermusikabende, Wort-Musik-Programme, Vorträge u.a. unter Wahrung der Gemeinnützigkeit.
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Der Verein veranstaltet die Internationalen Leipziger Chopin-Tage und ist mitverantwortlich für den Chopin-Konzertzyklus im Polnischen InstitutLeipzig.
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Der Verein unterhält Beziehungen zu vergleichbaren Vereinen, Organisationen sowie künstlerischen Ausbildungsstätten des In- und Auslandes, mit dem Ziel, Künstler, Ideen und Projekte auszutauschen.
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Kontakte zur Internationalen Föderation der Chopin-Gesellschaften in Warschau werden aufgenommen.
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Der Verein fördert junge Künstler.
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§ 3
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Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigeZwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
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Mitgliedschaft
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Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen sein.
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Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt und bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
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Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandmitglied; sie ist nur am Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.
c) durch den Ausschluß aus dem Verein.
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Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Mitglied, das ausgeschlossen worden ist, kann die Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstandsbeschluß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen abändern.
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§ 5
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Organe des Vereins
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Die Organe des Vereins: Der Vorstand, die Mitgliederversammlung.
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§ 6
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Der Vorstand
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Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden, aus dem Kassenführer und dem Mediensprecher.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Mit Wirkung im Innenverhältnis ergeht die Weisung an den Vorstand, daß
a) der Verein in der Regel nur durch den 1. Vorsitzenden zu vertreten ist und
b) im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden die anderen Mitglieder des Vorstandes zur Vertretung berufen sind und zwar in folgender Reiehnfolge: 2. Vorsitzender, 3. Vorsitzender, Kassenführer, Mediensprechenr.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Amtszeit des 1. Vorsitzenden beträgt maximal zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden, d.h. vier Jahre. Nach zweijähriger Amtspause als 1.Vorsitzender kann er sich wieder der Wahl zum 1. Vorsitzenden stellen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein neues Mitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Auf dieser Mitgliederversammlung wird dieses oder ein anderes Mitglied in den Vorstand gewählt.
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§ 7
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Die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung tritt alljährlich zusammen und ist zwei Wochen vorher (Poststempel) durch den 1. Vorsitzenden schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen, wenn
a) das Vereinsinteresse es erfordert,
b) mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Folgende Kompetenzen fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für dasnächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
4. Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
5. Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes.
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§ 8
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Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
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Der Leiter der Mitgliederversammlung ist einer der drei Vorsitzendendes Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zehn Vereinsmitglieder anwesend sind.
Ein schriftlich gestellter Antrag auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung gilt als angenommen, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder ihm zustimmen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragen.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Stimme kann im Falle der Abwesenheit delegiert werden.
Für Wahlen gilt:
Hat im ersten Durchgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokollaufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
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§ 9
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Mitgliedsbeitrag
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Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist in der Beitragsordnung festgeschrieben.
Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung jährlich auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.
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§ 10
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Finanzen
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Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:
Mitgliedsbeiträgen der Mitglieder des Vereins, § 9
Spenden, Sponsoring, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen.
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§ 11
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Existenz und Auflösung
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Die Existenz der Neuen Leipziger Chopin-Gesellschaft e.V. ist unbefristet.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die erneute Einberufung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschließen. Zur Auflösung ist in jedem Falle eine qualifizierte Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen notwendig.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leipzig, die das unmittelbar und ausschließlich zur Förderung einer Klaviermusik-Reihe zu verwenden hat.
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§ 12
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Schlußbestimmung
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Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 5.2.1992 beschlossen.
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Die Satzung tritt am 5.2.1992 in Kraft.
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Anlage 1: Beitragsordnung
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Die Höhe des Mitgliedsbeitrages liegt im Ermessen des Einzelnen und beträgt jährlich bei natürlichen Personen mindestens 30 EUR bei juristischen Personen mindestens 100 EUR.
Bei Rentnern und Studenten beträgt die Höhe des Mitgliedsbeitrages mindestens 15 EUR.
Beitragsminderung kann auf Antrag an den Vorstend gewährt werden.
Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge hat bis zum 31.03. des Kalenderjahres zu erfolgen.
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Anlage 2
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Die gewählten Vorstandsmitglieder der Neuen Leipziger Chopin-Gesellschafte.V. sind:
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1. Vorsitzender
Alexander Meinel
Hochschule für Musik und Theater Leipzig
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2. Vorsitzender
Prof. Dietmar Nawroth
Hochschule für Musik und Theater Leipzig
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3. Vorsitzender
Gudrun Franke
Hochschule für Musik und Theater Leipzig
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Kassenführer
Albrecht Enk
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Mediensprecher
Katrin Heimpold
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Die Anschrift ist:
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Neue Leipziger Chopin-Gesellschaft e.V.
Beethovenstraße 12
04107 Leipzig
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